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GEG Pflicht

Hydraulischer Abgleich, wann er Pflicht ist

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit Gasheizung sind nach § 60c GEG zur Heizungsprüfung und Optimierung verpflichtet. Die EnSimiMaV ist Ende September 2024 ausgelaufen, seitdem trägt das GEG die Pflicht allein.

Was ist die Rechtsgrundlage und Geschichte?

Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich hat eine kurze Geschichte. 2022 startete sie als EnSimiMaV-Verordnung, zum 1. Januar 2024 hat § 60c GEG übernommen.

Die EnSimiMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen) gilt nicht mehr. Sie war bis September 2024 befristet. Aktuelle Rechtsgrundlage ist § 60c GEG.

Eigentümer von Wohngebäuden mit Gasheizung ab sechs Wohneinheiten müssen die Heizungsprüfung und Optimierung innerhalb von zwei Jahren nach Einbau der Heizung durchführen lassen.

Die Verbindung zur EnSimiMaV bleibt relevant, weil viele Fristen aus der Verordnung ins GEG übernommen wurden. Wer 2023 oder 2024 die Pflicht nach EnSimiMaV erfüllt hat, ist auch nach GEG dokumentiert.

Wer ist von der Pflicht betroffen?

Zwei Kriterien müssen zusammenkommen: Gasheizung und sechs oder mehr Wohneinheiten. Die organisatorischen Folgen klärt der Beitrag zum hydraulischen Abgleich im Mehrfamilienhaus.

Betroffen

  • Mehrfamilienhäuser ab 6 WE mit Gasheizung
  • Eigentümergemeinschaften mit Gasanlage
  • Mietshäuser mit zentraler Gasheizung
  • Gewerbeobjekte mit Wohnungsanteil

Nicht betroffen

  • Einfamilien und Zweifamilienhäuser
  • Häuser bis 5 Wohneinheiten
  • Wärmepumpen, Fernwärme, Pellet
  • Etagenheizungen, Brennwert pro Wohnung

„Nicht betroffen" heißt nicht „nicht sinnvoll". Auch im Einfamilien- und Zweifamilienhaus bringt der hydraulische Abgleich messbare Einsparungen.

Was muss konkret getan werden?

Nach § 60c Absatz 2 GEG sind zwei Maßnahmen verlangt: Heizungsprüfung und hydraulische Optimierung. Beide laufen meist in einem Termin. Die Norm EN 14336 regelt die Inbetriebnahme von Heizungsanlagen und liefert den Bezugspunkt für die fachgerechte Optimierung. Für die BAFA-Förderung ist die Dokumentation per VDZ-Formular Pflicht.

Heizungsprüfung

Sichtprüfung der Anlage, Vorlauftemperatur, Heizkurve, Pumpe, Wärmeerzeuger. Dokumentation im Prüfprotokoll.

Hydraulischer Abgleich

Verfahren A oder B, Voreinstellung je Heizkörper, Pumpe und Heizkurve anpassen, VDZ-Bestätigung.

Die Heizungsprüfung erfolgt durch den Schornsteinfeger oder einen eingetragenen Fachbetrieb. Letzterer übernimmt beide Aufgaben üblicherweise in einem Termin.

Welche Fristen und Stichtage gelten?

Die Frist hängt am Einbaudatum der Heizung: Die Prüfung muss spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme abgeschlossen sein.

Heizung eingebautSpätester Prüftermin
vor 01.10.2009bis 30.09.2024 (Übergangsfrist EnSimiMaV)
2010 bis 2021bis 30.09.2024 (Übergangsfrist EnSimiMaV)
ab 2022zwei Jahre nach Einbau

Wer die Pflicht aus der EnSimiMaV verpasst hat, holt sie nach § 60c GEG nach. Eine eigene Nachfrist sieht das Gesetz nicht vor. Der Schornsteinfeger prüft bei der nächsten Begehung, ob die Bestätigung vorliegt.

Wie wird der Nachweis kontrolliert?

Der Nachweis läuft über das VDZ-Formular. Der Fachbetrieb stellt es aus, der Eigentümer bewahrt es auf.

Bei der nächsten Schornsteinfegerbegehung legen Sie die Bestätigung vor. Das Intervall regelt die KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung), bei Gasheizungen sind das in der Regel drei Jahre. Der Schornsteinfeger vermerkt das Vorliegen im Feuerstättenbescheid nach § 17 SchfHwG. Fehlt die Bestätigung, ergeht eine Aufforderung mit Nachfrist von sechs bis zwölf Monaten.

Die zweite Kontrollebene bilden Energieagenturen und Bauämter, die bei Förderanträgen das Vorliegen prüfen. Wer BAFA-Förderung beantragt, reicht die Bestätigung als Nachweis ein.

Welche Sanktionen und Risiken drohen?

Das direkte Bußgeld ist überschaubar, die größeren Risiken liegen bei Förderausschluss und Energieausweis.

Verstöße gegen die Abgleichpflicht aus § 60c GEG sind nach § 108 Absatz 1 Nummer 7 GEG Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Daneben treten drei Folgen ein.

  • Folge 1

    Förderausschluss bei BEG EM und BEG WG für andere Maßnahmen am Gebäude.

  • Folge 2

    Eintrag im Feuerstättenbescheid mit Nachfrist. Bei wiederholter Nichterfüllung droht Bußgeld nach Landesrecht.

  • Folge 3

    Wird die geforderte Heizungsoptimierung nicht durchgeführt, weist der Energieberater die Maßnahme im Modernisierungsempfehlungs-Teil des Energieausweises nach § 20 GEG aus. Beim Verkauf oder bei der Neuvermietung ist dieser Energieausweis vorzulegen, die offene Empfehlung wird damit für Käufer und Mieter sichtbar.

Offene Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis wirken direkt auf den Marktwert. Wer in Köln verkaufen will, lässt die Marktwertentwicklung vom lokalen Makler einschätzen, bevor er Käufergesprächen mit dem Ausweis begegnet.

Wie greifen GEG, KÜO und Schornsteinfeger zusammen?

Bundesrecht (GEG), Verordnung (KÜO) und Landesrecht (Bußgeldrahmen) bilden ein dreistufiges System der Pflichtkontrolle.

EbeneRechtsgrundlageFunktion
Bund§ 60c GEGDefiniert Pflicht, Personenkreis und Fristen
VerordnungKÜO und SchfHwGRegelt 3-Jahres-Intervall der Schornsteinfegerprüfung
LandLandesbauordnung, OWiGBestimmt Bußgeldhöhe bei Nichterfüllung
BehördeBAFAPrüft Verwendungsnachweis bei Förderfällen

Bußgeldrahmen je Bundesland

Wer entgegen § 60c Absatz 1 GEG ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht, handelt nach § 108 Absatz 1 Nummer 7 GEG ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt nach § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a GEG bis zu 5.000 Euro. Verfolgt wird die Ordnungswidrigkeit durch die nach Landesrecht zuständige Behörde; in der Praxis erfolgt typischerweise zuerst eine Aufforderung mit Nachfrist, ein Bußgeldbescheid wird in der Regel erst bei anhaltender Nichterfüllung erlassen.

Widerspruch gegen Bescheid

Gegen einen Bußgeldbescheid oder Förderablehnung steht der Widerspruch nach § 70 VwGO offen. Frist 1 Monat nach Bekanntgabe. Bei Erfolg wird die Aufforderung aufgehoben, im günstigen Fall ohne Folgekosten. Wer fristgerecht reagiert, vermeidet die meisten Sanktionen.

Wie kombinieren Sie Pflicht und Förderung?

Die Pflichterfüllung schließt die Förderung nicht aus. Wer ohnehin abgleichen muss, nimmt den Zuschuss direkt mit.

Entscheidend ist die Reihenfolge: BAFA-Antrag vor Auftragsvergabe. Wer die Heizungsprüfung über den Schornsteinfeger laufen lässt und danach den Abgleich beauftragt, kann beides separat fördern lassen.

Details zum Förderpfad mit iSFP-Bonus und Antragsweg.

Welche Praxisbeispiele gibt es?

Drei Konstellationen aus der Beratungspraxis.

MFH 6 WE in Köln

Gasbrennwertkessel von 2019. Die Eigentümergemeinschaft hatte zuvor eine Abgeschlossenheitsbescheinigung eingeholt und kannte die Wohneinheiten exakt. Pflicht bis 2021 erfüllt, EnSimiMaV griff nicht. Die Frist nach § 60c bis 2023 lief jedoch ab. Der Schornsteinfeger forderte 2025 die Bestätigung an, Nachholung innerhalb von vier Wochen.

MFH 12 WE in Hamburg

Gas-Niedertemperaturkessel von 2008. Die EnSimiMaV-Frist 30.09.2024 wurde verpasst, Heizungsprüfung und Verfahren A im Oktober 2024 nachgeholt. Kosten 1.450 Euro netto.

MFH 8 WE in Stuttgart

Wärmepumpe 2024 eingebaut. § 60c GEG greift nicht, da er eine Gasheizung voraussetzt. Der Abgleich nach Verfahren B erfolgte dennoch, weil die Wärmepumpenförderung ihn verlangt.

Wie sehen Sanktionen nach Landesrecht aus?

Nach § 108 Absatz 1 Nummer 7 GEG sind Verstöße gegen die Abgleichpflicht aus § 60c GEG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro je Verstoß bewehrt (§ 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a GEG). In der Praxis kommen die Sanktionen oft zuerst über Landesrechtsvollzug und Förderausschluss. Drei Stufen im Überblick.

Stufe 1

Aufforderung

Der Schornsteinfeger dokumentiert die fehlende Bestätigung im Feuerstättenbescheid. Setzt eine Nachfrist von typisch 6 bis 12 Monaten. Keine direkte Strafe.

Stufe 2

Förderausschluss

BAFA und KfW Anträge für andere Maßnahmen am Gebäude werden abgelehnt, solange die Pflicht nicht erfüllt ist. Praktisch der härteste finanzielle Hebel.

Stufe 3

Bußgeld

Wer entgegen § 60c Absatz 1 GEG nicht oder nicht rechtzeitig abgleicht, handelt nach § 108 Absatz 1 Nummer 7 GEG ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt nach § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a GEG bis zu 5.000 Euro je Verstoß.

Bundesländer im Vergleich

BundeslandVollzugsbehördeBisherige Praxis
Nordrhein WestfalenBauaufsicht über SchornsteinfegerAufforderung üblich, Bußgelder selten
BayernKreisverwaltungFörderausschluss konsequent
Baden WürttembergUntere BauaufsichtNachfristen 6 Monate, danach Sanktion
Berlin, HamburgBezirksamtPragmatisch, Förderhebel im Fokus

Wer die Pflicht im Zuge eines ohnehin geplanten BAFA-Antrags erledigt, fährt mit dem niedrigsten Eigenanteil und vermeidet jede Sanktion.

Praxisfall Hausverwaltung

Hausverwalter tragen die Pflicht doppelt: gegenüber der Eigentümergemeinschaft (rechtzeitig informieren, Beschluss vorbereiten) und gegenüber dem Schornsteinfeger (Bestätigung vorhalten). In der Beratung bewährt sich ein zentrales Dokumentenarchiv mit VDZ-Bestätigung, Antragsnummer, Auszahlungsbeleg und Schornsteinfeger-Quittung pro Objekt.

Bei größeren Beständen lohnt eine Übersicht mit Fristen je Objekt. So fällt keine Gasheizung durchs Raster, und die Förderung wird vor Fristablauf mitgenommen.

Drei Fragen zur Selbstprüfung

Erstens, wie viele Wohneinheiten hat das Gebäude? Ab sechs greift die Pflicht bei Gasheizungen. Zweitens, wie alt ist die Heizung? Bei Anlagen vor 2022 liegt die Frist aus dem EnSimiMaV-Übergang in der Vergangenheit, die Bestätigung ist nachzuholen. Drittens, welche Heizungsart? Wärmepumpe, Pellets und Fernwärme sind nicht erfasst. Mit diesen drei Antworten klären Sie die Pflichtlage in 30 Sekunden.

Bei der Heizungsprüfung lohnt der Blick auf den Unterschied zwischen Schornsteinfegerprüfung (alle drei Jahre, allgemeine Anlagenprüfung) und Heizungsoptimierung nach § 60c GEG (einmalig nach Einbau, mit Voreinstellung). Beide laufen häufig im gleichen Termin, sind aber unterschiedliche Leistungen mit getrennter Dokumentation.

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Häufige Fragen

Antworten auf die Fragen, die wir am häufigsten zur Themenseite bekommen.

Wer ist nach GEG § 60c zum hydraulischen Abgleich verpflichtet?

Eigentümer von Wohngebäuden mit Gasheizung ab sechs Wohneinheiten. Einfamilien und Zweifamilienhäuser sind nicht betroffen, Wärmepumpen und Fernwärme ebenfalls nicht.

Bis wann muss der Abgleich erfolgt sein?

Bei einer neu eingebauten Gas- oder Ölheizung in einem Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten muss die Heizungsprüfung mit Optimierung innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme abgeschlossen sein. Diese Pflicht ergibt sich aus § 60c GEG und gilt seit 1. Oktober 2024. Eine 2024 eingebaute Anlage ist demnach bis spätestens 2026 zu prüfen, eine 2025 eingebaute bis 2027. Für Bestandsanlagen war die EnSimiMaV Frist 30.09.2024; wer sie verpasst hat, muss aus § 60c GEG nachholen.

Welche Strafe droht bei Nichterfüllung?

Wer entgegen § 60c Absatz 1 GEG nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht, handelt nach § 108 Absatz 1 Nummer 7 GEG ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 5.000 Euro je Verstoß (§ 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a GEG). Zusätzlich werden Förderanträge abgelehnt, solange die Pflicht nicht erfüllt ist, und der Schornsteinfeger dokumentiert die Nichterfüllung im Feuerstättenbescheid.

Wer prüft die Erfüllung?

Der Schornsteinfeger bei der regelmäßigen Begehung. Er notiert das Vorliegen der VDZ Bestätigung im Feuerstättenbescheid.

Reicht Verfahren A für die Pflicht?

Ja, für die reine Pflichterfüllung nach § 60c GEG. Wer Förderung beantragen will, braucht Verfahren B.

Gilt die Pflicht auch für vermietete Häuser?

Ja. Eigentümer ist die Eigentümergemeinschaft oder der Vermieter. Die Kosten können nach Heizkostenverordnung umgelegt werden.

Über den Autor

Burak Uzun

Betreiber, redaktionelle Verantwortung · Köln

Verantwortlich für Recherche und Aufbereitung der Inhalte zu hydraulischem Abgleich, Förderung und Pflicht aus § 60c GEG. Quellenbasis sind die BEG EM Richtlinie, das Gebäudeenergiegesetz, DIN EN 12831 sowie das VDZ Bestätigungsformular.

Anbieter und Impressum Kontakt Stand: 9. Juni 2026
Methodik

Über diese Inhalte, Quellen und Aktualisierung

Quellenbasis
  • VDZ Bestätigung Verfahren A und B
  • Gebäudeenergiegesetz, § 60c
  • DIN EN 12831, Heizlast
  • BEG EM Richtlinie, BMWK
  • BAFA Merkblatt Heizungsoptimierung
Aktualisierung

Inhalte werden überprüft, wenn sich Förderlogik, GEG Vorgaben oder VDZ Formulare ändern. Stand dieser Seite: 9. Juni 2026. Frühere Stände sind über das Impressum nachfragbar.

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